Dokumentation der Gegenanhörung:
"Wie frei muss ein freier Wille sein?
"
Macht - Hilfe - Gewalt
am 16.6.04 im Haus der Demokratie
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Artikel dazu in "Neues Deutschland"©:

Mogelpackung für Behinderte?

Prof. Eckhard Rohrmann über die geplante Reform des Betreuungsrechts

In den Bundesparlamenten wird derzeit über ein neues Betreuungsrecht beraten. Das soll regeln, wenn ein Behinderter seine Angelegenheiten nicht mehr vollständig regeln kann. Warum diese Reform?
Dies ist vor dem Hintergrund der gescheiterten Reform von 1992 zu sehen. Damals wurde das noch aus der Kaiserzeit stammende Vormundschaftsrecht abgeschafft. Anstelle von Entmündigung sollte nun die Betreuung im
Mittelpunkt stehen. Doch die Ziele des Gesetzes wurden nicht erreicht. Die Anzahl der Betreuten hat sich in den letzten zehn Jahren ebenso verdoppelt wie die der Zwangsmaßnahmen.

Worauf ist das zurückzuführen?
Der Übergang von der Entmündigung zur Betreuung hat die Bereitschaft zur Verordnung von Zwangsmaßnahmen erhöht. Bemerkenswert ist deren unterschiedliche Verteilung auf die einzelnen Bundesländer. In Bayern gibt es doppelt so viele Heim-Unterbringungen wie in anderen Bundesländern. Am niedrigsten ist die Rate in den neuen Bundesländern. Das legt den Schluss nahe, dass es nicht von objektiven medizinischen Befunden, sondern von der Bereitschaft der vom Gericht eingesetzten Betreuer abhängt, ob Zwangsmaßnahmen erlassen werden.

Was will die geplante Reform
daran ändern?

Künftig soll gegen den freien Willen des Betroffenen keine Betreuung möglich sein.

Fragwürdig

Foto: privat

Der Marburger Pädagogik-Professor beschäftigt sich seit Jahren kritisch mit der Sozial- und Behindertenpolitik

Ist das nicht ein Fortschritt?
Das hört sich tatsächlich fortschrittlich an, ist aber in Wirklichkeit eine .Mogelpackung. Da weiterhin zwischen dem freien und dem natürlichen Willen der Betroffenen unterschieden wird, kann nach wie vor eine zwangsweise Betreuung erfolgen, wenn ein Gutachter bei einer Person mangelnde Einsichtsfähigkeit konstatiert. Die Bereitschaft dazu ist stark angestiegen

Welche Alternativen schlagen Sie vor?
Die Alternative muss kurz und knapp lauten, dass niemand gegen seinen erklärten Willen unter Vormundschaft gestellt werden kann. Nur dann ist ein Missbrauch ausgeschlossen.

Haben die im Bundestag vertretenen Parteien unterschiedliche Konzepte bei der Reform des Betreuungsrechts?

Die Initiative zur Reform ging parteiübergreifend von den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen aus. Ihnen geht es eindeutig um die Einsparung von Kosten. Andere Aspekte werden von den Politikern kaum angesprochen. Lediglich die beiden Bundestagsabgeordneten der PDS haben erkennen lassen, dass sie ein Betreuungsrecht ohne Zwang anstreben.

Besteht nicht die Gefahr, dass man mit der Forderung nach Abbau der Heimbehandlung Sozialkürzungen unterstützt?
Es ist problematisch, mit Kostengründen zu argumentieren, wenn es um die Rechte der betroffenen Menschen geht. Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Eingliederungshilfen für Behinderte noch immer in die stationäre Behandlung gehen. Dabei sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die ambulante Behandlung Vorrang haben. Diese hat den Vorteil, die Rechte der Betroffenen zu stärken und gleichzeitig wesentlich billiger zu sein.

Machen es andere Länder besser?
In Schweden ist die stationäre Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen seit dem Jahr 2000 gesetzlich verboten. Probleme können deshalb nicht mehr durch das Wegsperren von Menschen verdrängt werden. Man muss sie vielmehr mit den Betroffenen vor Ort lösen.

Fragen: Peter Nowak



Pressemitteilung
SPD: Durchbruch im Betreuungsrecht


Stiegler im Namen der SPD Fraktion:
Die Forderung, gegen den erklärten Willen darf keine Betreuung eingerichtet werden, wird Berücksichtigung finden.

Berlin 14.5. In der SPD hat sich ein bedeutender Gesinnungswechsel zum Betreuungsrecht durchgesetzt. Auch die Basis älterer SPD Parteimitglieder stellt sich inzwischen hinter die Forderung nach dem Austausch eines Wortes im geplanten §1896 „keine Betreuung gegen den erklärten Willen des Volljährigen“. So lautet die Forderung, die die Formulierung des bisherigen Entwurf „gegen den freien Willen“ ersetzen soll. Heute hat als erster Landesverband die Landeskonferenz der AG 60plus Berlin mit großer Mehrheit diese Forderung übernommen, die schon vom Bundesverband der „Grauen Panther“, dem „Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener“ und anderen Gruppen Betroffener erhoben wurde.

Damit wird der Aussage von SPD Fraktionsvize Stiegler Nachdruck verliehen, der in einem Brief vom 30. April bereits zugesagt hat: „Dieser Verfahrensablauf wird die Gewähr dafür bieten, dass… auch Ihre Forderungen Berücksichtigung finden werden.“ (Stieglers Brief hier anklicken)

Die Bedeutung des Austausches dieses einen Wortes kann nicht hoch genug geschätzt werden, verbirgt sich hinter diesem Wechsel doch die tatsächliche Erfüllung des 1992 gegebenen Versprechens, Entmündigung und die damit einhergehende Entrechtung und Entwürdigung aufzugeben und statt dessen vom Betroffenen erwünschte Hilfen zur Seite zu stellen.

Dies war allerdings im ersten Anlauf gründlich mißlungen, hatten sich doch die Zahlen der - irreführend „Betreuung“ genannten - Entmündigungen mehr als verdoppelt und sind 2002 über eine Million gestiegen und Zwangseinweisungen haben sich in sechs Jahren sogar verdreifacht.

Der Antrag an die Berliner Landeskonferenz der AG 60Plus der SPD, die über ein Drittel aller Berliner SPD Mitglieder repräsentiert, lautete:

„Die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag wird dringend gebeten, sich bei den Beratungen zur Novellierung des Betreuungsrechts für folgende Formulierung des § 1896 BGB einzusetzen:

„Gegen den erklärten Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“

Zur Begründung wurde u.a. auf folgende Stellungnahme verwiesen, der sich die Landeskonferenz durch Zustimmung zu dem Antrag voll inhaltlich angeschlossen hat:
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Thomas-Mann-Straße 49a, 53111 Bonn
Fax: 0228-658063
bpe@psychiatrie.de
www.bpe-online.de

Bundesverband Graue Panther e.V.
Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin
Tel.: 030-2041229 Fax: 030-42802740
info@graue-panther-online.de
www.graue-panther-online.de

Für alle Fälle e.V.
Auguststraße 71, 10117 Berlin
Tel.: 030-97894453 Fax: 01212-533659640
faelle@web.de
www.faelle.org

Irren-Offensive e.V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

Tel.: 030-291 1001 Fax: 030-782 8947

www.antipsychiatrie.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener
Berlin-Brandenburg e.V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

Tel.: 030-291 1001 Fax: 030-782 8947

www.psychiatrie-erfahrene.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener
Niedersachsen e.V.
c/o Ronald Kaesler, Lincrustastr. 20 a,
27753 Delmenhorst. Tel.: 04221-5 37 14
ronald.kaesler@ewetel.net

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW
Gußstahlstr. 33, 44793 Bochum
Tel.: 0234-640 5102
Matthias.Seibt@ruhr-uni-bochum.de
www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener
Rheinland-Pfalz e.V.
Gratianstraße 7, 54294 Trier
Tel/Fax: 0651-1707967
F.J.Wagner@gmx.net
www.lvpe-rlp.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener
Saar e.V.
Bismarckstraße 106a, 66121 Saarbrücken
Tel/Fax.: 0681-906 7769
lvpesaar@gmx.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener
Schleswig-Holstein e.V.
c/o Lutz Jäger
Seestr. 2, 24211 Pohnsdorf
Tel.: 04342-889304
jaegerlutz@yahoo.de

Projekt Buddy e.V.
Nassauische Straße 4, 10717 Berlin
Tel: 0178-396 58 06
lorenz@projekt-buddy.de

Verein zum Schutz vor psychiatrischer
Gewalt e.V. Weglaufhaus Villa Stöckle
Postfach 280 427, 13444 Berlin
Tel.: 030-406 32146 Fax: 030-406 32147
weglaufhaus@web.de
www.weglaufhaus.de

Kein Mensch ist gut genug, einen anderen
ohne dessen Zustimmung zu regieren (Abraham Lincoln)

Zwangsbetreuung ist Entmündigung

Die Anwendung von Zwang widerspricht dem Wohl und der Selbstbestimmung des Betroffenen. Betreuung nach den Grundsätzen des Betreuungsrechts kann es deshalb nur auf Wunsch bzw. mit Zustimmung des Betroffenen geben. Der erklärte Wille, das geäusserte "Ja" oder "Nein", muss dabei ausschlaggebend sein, weil nur der Betroffene selbst beurteilen kann, was gut für ihn ist und was nicht. Der Versuch, "objektive" Maßstäbe für die Beurteilung des "eigentlichen" Wohls eines anderen Menschen heranzuziehen, ist eine Verletzung seiner Würde und seines Rechtes auf Selbstbestimmung und Leben nach eigenen Vorstellungen (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz). Wir fordern deshalb:
Keine Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen!

Jede Betreuung, die gegen den erklärten Willen1 des Betroffenen eingerichtet wird, ist eine Entmündigung, die angeblich mit der Betreuungsrechtsreform im Jahre 1992 abgeschafft wurde. Bis heute enthält aber der § 1896 BGB Absatz 1 ein Schlupfloch für die entwürdigende Praxis der Zwangsbetreuung.

Um hier vorgeblich für eine Klarstellung zu sorgen, sieht der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts einen Zusatz zu dem genannten Paragraphen vor:
"Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden."
Damit soll verhindert werden, dass der Betroffene "Objekt staatlichen Handelns" wird, um ihn "zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen".2

Das klingt vernünftig, ist aber ein Etikettenschwindel ums Ganze, denn ein Vormundschaftsrichter kann mit Hilfe eines psychiatrischen Gutachtens einen "krankheitsbedingten Mangel des freien Willens" feststellen.3
Für das Vorliegen einer "Geisteskrankheit" oder die Unfähigkeit "nach zutreffend gewonnenen Einsichten" zu handeln, gibt es jedoch keine objektiven Kriterien. Die psychiatrische Beurteilung der Willensbildung und die sich darauf stützende Entscheidung des Richters beruhen deshalb auf rein subjektiven Ansichten über Normalität und ein "richtiges" Leben, die autoritär denen des Betroffenen übergeordnet werden.

Die Möglichkeit, den Willen eines Menschen als unfrei zu (dis)qualifizieren und ihm damit seine Selbstbestimmung abzusprechen, macht das Betreuungsrecht zu einem Instrument autoritären und paternalistischen staatlichen Handelns. Nur die unbedingte Anerkennung des erklärten Willens kann verhindern, dass Entmündigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung qua Zustimmung zu stationärer Zwangsbehandlung zynisch mit dem "Wohl des Betroffenen" gerechtfertigt werden können.

Die Verdoppelung der gesetzlichen Betreuungen seit 1992 auf heute über eine Million und der Anstieg
der Zwangseinweisungen auf das Dreifache in den letzten sechs Jahren4 zeigt eindrücklich, wozu das
Betreuungsrecht in seiner bestehenden – und geplanten – Form vor allem dient: dem Wehe des
Betroffenen.

Selbstbestimmung und Menschenwürde sind untrennbar miteinander verbunden. Deshalb fordern wir, im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens für eine tatsächliche Klarstellung zu sorgen und § 1896 Absatz 1a BGB-E wie folgt zu formulieren:

"Gegen den erklärten Willen1 des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden."

Diese Forderung wird bisher unterstützt von: Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener, Landesverbände Psychiatrie-Erfahrener Bayern, Berlin-Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Baden-Württemberg, Irren-Offensive, Weglaufhaus "Villa Stöckle", Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt, Bundesverband Graue Panther, "Für alle Fälle" e.V.und Projekt Buddy e.V., SPD Landesverband Berlin - AG 60plus , Handeln statt Mißhandeln – Bonner Initiative gegen Gewalt im Alter e.V.


1. Der „erklärte Wille“ als nicht weiter qualifizierte Willensäußerung entspricht dem in der Entwurfsbegründung genannten „natürlichen Willen“
2.
Bundestag-Drucksache 15/2494, S. 28; http://dip.bundestag.de/btd/15/024/1502494.pdf
3. "Betätigt der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene seinen Willen, mangelt es diesem jedoch an der Einsichtsfähigkeit oder an der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, so liegt ein lediglich natürlicher Wille vor. Der natürliche Wille ist damit jede Willensäußerung, der es krankheitsbedingt an einem der beiden Merkmale fehlt." ebd.
4. Der Spiegel 50/2003; Frankfurter Rundschau vom 23.12.2003

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Offener Brief des Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW an den Rechtsausschuss des Bundestags


Am 14.4. sendete der Deutschlandfunk einen sehr guten Bericht zur Entmündigung per Betreuungsgesetz; nur ein paar Aussagen zur Vorsorgevollmacht sind unzutreffend: hier Script abrufen oder Orginalbericht anhören im Format mp3 oder Real player


Vor der ersten Lesung im Bundestag haben alle Abgeordneten unsere Forderung erhalten:

An
alle Bundestagsabgeordneten
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Berlin, den 2. März 2004

Sehr geehrte/r ..................,

am 4. März 2004 geht das Betreuungsrechtsänderungsgesetz in die Erste Lesung. Dazu wollen wir zweierlei festhalten:

Es hat uns sehr gefreut, dass die Juristen des Bundesjustizministeriums bzw. der Bundesregierung und viele Abgeordnete des Bundestages die Einschätzung unseres Rechtsgutachtens hinsichtlich der Unvereinbarkeit des geplanten § 1906a mit dem Grundgesetz teilen.

Wir hoffen, dass Sie die Kompetenz sehen, die aus unseren Stellungnahmen zum Betreuungsrecht und seiner geplanten Änderung ersichtlich wird. Wir bitten Sie dringend, sich im bevorstehenden Gesetzgebungsprozess auch unserer in der Anlage ausgeführten Forderung hinsichtlich der neuen Formulierung des § 1896 Absatz 1 anzuschliessen.

Gemessen an den Bergen von Papier, die inzwischen zum Thema bewegt wurden, handelt es sich um eine minimale Änderung - nur ein einziges Wort soll geändert werden: Ausschlaggebend für oder gegen die Einrichtung einer Betreuung soll Willensäußerung ("natürlicher Wille") sein.Damit wird gewährleistet, dass eine Betreuung tatsächlich dem Wohle des Betroffenen dient und willkürliche Beurteilungen des geäußerten Willens ausgeschlossen werden.

Nur damit könnte endlich ein objektives Kriterium Grundlage für Entscheidungen im Betreuungsrecht sein: liegt eine Zustimmung des Betroffenen vor oder nicht. Jeder Rechtspfleger könnte das feststellen, und Beschwerden gegen die Entscheidung wären kaum zu erwarten. Das ist die Voraussetzung, dass sich der gewünschte Spareffekt mit dem Wohl der Betroffenen vereinbaren lässt.

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Matthias Seibt
gez. Franz-Josef Wagner
gez. Peter Weinmann
gez. Annette K. Lorenz
gez. René Talbot
gez. Uwe Pankow
gez. Alice Halmi
gez. Jan Groth
gez. Hartmut Seiffarth

Irren-Offensive e.V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

Tel.: 030-291 1001
Fax: 030-782 8947

www.antipsychiatrie.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg e.V.
Haus der Demokratie und Menschenrechte
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

Tel.: 030-291 1001
Fax: 030-782 8947

www.psychiatrie-erfahrene.de

Landesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener
Niedersachsen e.V.
c/o Ronald Kaesler
Lincrustastrasse 20 a
27753 Delmenhorst
Tel. 04221 / 5 37 14
ronald.kaesler@ewetel.net
www.lpen-online.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW
Gußstahlstr. 33
44793 Bochum
Tel.: 0234-640 5102
Matthias.Seibt@ruhr-uni-bochum.de
www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Rheinland-Pfalz e.V.
Gratianstr.7
54294 Trier
Tel/Fax: 0651/1707967
F.J.Wagner@gmx.net
www.lvpe-rlp.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Saar e.V.
Bismarckstraße 106a
66121 Saarbrücken
Tel/Fax.: 0681-906 7769
lvpesaar@gmx.de

Projekt Buddy e.V.
Nassauische Straße 4
10717 Berlin
Tel: 0178-396 58 06

Weglaufhaus Villa Stöckle
Postfach 280 427
13444 Berlin
Tel.: 030-406 32146
Fax: 030-406 32147
weglaufhaus@web.de
www.weglaufhaus.de

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW e.V.
LPE NRW e.V. - Gußstahlstr. 33 - 44793 Bochum - 0234/640 51 02

Bochum, 10.5.2004

Offener Brief an den Rechtsausschuss des Bundestags


Sehr geehrter Herr Schmidt,
sehr geehrte Mitglieder des Rechtsausschusses!


Das Betreuungsrecht soll geändert werden und wir, die davon unmittelbar Betroffenen, versuchen seit etwa zwei Monaten, mit Ihnen deswegen ins Gespräch zu kommen.

Wie Sie wissen, möchten wir, dass im Gesetzentwurf ein einziges Wort geändert wird. Gegen den erklärten (Gesetzentwurf: freien) Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Wir verstehen, dass Sie anderer Meinung sind. Was wir nicht verstehen, ist dass Sie bisher in keiner Weise auf unsere Argumente eingegangen sind. Höhepunkt der Ignoranz war der Brief des Herrn Stünker, der als Antwort lediglich Zitate aus dem Gesetzentwurf brachte.

Wir verstehen ebenfalls, dass Ihnen die Rechte sogenannt Psychisch Kranker egal sind. Was aber ist mit den alten Menschen, die von diesem Gesetz ebenfalls massiv betroffen sind?

Was wir mit Bauchschmerzen hinnähmen, wäre, dass sich unsere Argumente im Dialog als unzureichend erweisen.

Eine Verweigerung des Gesprächs in einer Frage, die die Menschen- und Bürgerrechte von über einer Million Menschen in Deutschland betrifft, ist für uns hingegen unannehmbar.

Schließlich geht es hier nicht um die Breite von Briefmarkenrändern, sondern ob Menschen unter der ständigen Drohung psychiatrischer Gewalt stehen oder nicht.

In der Hoffnung auf eine Antwort, die unsere Argumente aufnimmt

Mit freundlichem Gruß Für den LPE NRW

Matthias Seibt


LPE NRW e.V. : Konto-Nr.: 837 49 00 " PLZ: 370 205 00 " Bank für Sozialwirtschaft.


Niemand ist gut genug, einen anderen ohne dessen Zustimmung zu regieren.
Abraham Lincoln

Unsere Forderung zu Betreuungsrecht/Änd - Drs 15/2494 -
"Gegen den
natürlichen Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden."

"Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden"
so steht es im geplanten § 1896 Absatz 1a. Das klingt gut, ist aber durch das kleine liebenswürdige Wörtchen "freien" vor "Willen" Etikettenschwindel ums Ganze.

Wenn der Gesetzgeber den mit einer Vorsorgevollmacht Gewappneten die umfassende Selbstbestimmung lässt2 und von allen Seiten betont wird, es ginge um "Selbstbestimmung und Würde" im Betreuungsrecht, dann wäre logisch, dass er Sicherheit vor willkürlicher Entrechtung durch "Betreuung" genannte Entmündigung für ALLE Bürger schafft.

Dazu müßten Sie als Abgeordnete/r nur festlegen:
"Gegen den Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden."
Wenn Sie dies unterlassen, dann unterstützen Sie die für das gegenwärtige Betreuungsrecht konstitutive Zwei-Klassen-Gesellschaft: einerseits vollwertige Rechtssubjekte, andererseits Entrechtete, die zum "Objekt staatlichen Handelns" geworden sind.3

Weil aber schon das bestehende Betreuungsrecht in der alltäglichen Praxis weitgehenden Fehlinterpretationen ausgesetzt ist4, fordern wir eine klärende Formulierung:
"Gegen den natürlichen Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden".

Denn dann, und nur dann, bekommt der Bürger, was er erwartet: Keine Entrechtung und Bevormundung, wenn er dazu "Nein" sagt. Sonst wird er auch noch damit verhöhnt, dass diese Entrechtung und Entmündigung "zu seinem Wohle" geschehe.

Beenden Sie die Verlogenheit!

Wir Psychiatrie-Erfahrenen wissen, um was es im Betreuungsrecht, auch mit den bisherigen Änderungsvorschlägen, tatsächlich geht: Menschen sollen jederzeit mit Zwang und Gewalt weggesperrt und mit körperverletzenden Zwangsmitteln5 entwürdigt bzw. damit bedroht werden können. Dazu sind bisher mit Richtersegnung folgende Möglichkeiten entwickelt worden: Einsperren durch einen Betreuer, oft mit einer schnell eingerichteten Betreuung (und sei es nur vorläufig, aber zum "Abspritzen" reicht's) und sogar durch einen Vorsorgebevollmächtigten.

Wenn es Ihnen hingegen aufrichtig um das Wohl der Betroffenen gehen sollte, dann haben Sie nur eine Wahl: "Gegen den natürlichen Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden."

Denn:
Die Würde des Menschen ist unantastbar

Der Wille des Menschen ist unmittelbarer Ausdruck seiner Würde. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.6 Den Willen nicht anzuerkennen, weil er angeblich nicht "frei" sei, da er die Merkmale Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, nicht aufweise, ist ein Akt der Ent?Würdigung, der Entmündigung, der Entmenschlichung.

Zwangsbetreuung darf es nicht geben, weil damit immer gegen das Wohl des Betroffenen gehandelt wird und stattdessen das Wohl der Allgemeinheit oder eine allgemeine Norm zur Bestimmung seines Wohles zur Anwendung kommt. Dies widerspricht aber eklatant dem Recht auf Leben nach eigenen Vorstellungen, solange dabei nicht die Rechte Dritter verletzt werden.3 Dieses Recht bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Gehalt, die Sinnhaftigkeit oder Vernünftigkeit der Lebensvorstellung, sondern wird einzig und allein durch die Rechtsgüter anderer begrenzt.

Die Vielfalt der Lebensvorstellungen schließt es grundsätzlich aus, das Wohl eines Menschen objektiv zu bestimmen. Denn wenn ein anderer als der Betroffene selbst bestimmt, was dessen "eigentliches" Wohl ist, so kann er nur Maßstäbe anlegen, die außerhalb der Person des Betroffenen liegen.

Psychiatrische Sachverständigengutachten, die angeblich in der Lage sind, die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung festzustellen, beziehen sich hingegen auf das Konzept der "psychischen Krankheit". Diese Gutachten berufen sich nicht, wie vielfach angenommen, auf objektive medizinisch-wissenschaftliche Fakten, sondern nur auf Unterstellungen von angeblich "krankhaften" Ursachen für unerwünschtes Verhalten. Diese Diagnosen werden gestellt, obwohl es weder Blut-, Gewebe- oder Röntgenuntersuchungen, geschweige denn einen "Gentest" gibt; sie bekunden nur, dass der Arzt eine - autoritäre - Beurteilung über die Gründe für das beobachtete bzw. berichtete Verhalten seines Gegenübers hat. Eine solche Beurteilung ist immer subjektiv und somit für andere, also auch für den von der Beurteilung Betroffenen selbst, nicht überprüfbar. Ihre Wirkung beruht auf der gesellschaftlich zugesprochenen Macht, mit diesen Beurteilungen die Etikettierten zu verleumden.

Wenn ein Vormundschaftsrichter dieses Sachverständigengutachten als Grundlage für seine Qualifizierung von Willensäußerung benutzt, hat er ebenfalls keine objektive Kriterien, um das Wohl des Betroffenen zu bestimmen. Die Feststellung von Einsichtsfähigkeit (und damit verbunden der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) kann er nur treffen hinsichtlich der Einsicht in etwas, das - seiner subjektiven Ansicht nach - dem angeblichen Wohl eines Menschen entspricht. Damit den Willen (sei er "natürlich" oder "frei") des Betroffenen für unerheblich zu erklären, dient nur der Legitimierung von Zwang. Zwang führt nicht zum Wohl, sondern im Gegenteil zum Wehe desjenigen, der von Zwang betroffen ist. Hier von Handeln zum Wohle des Betroffenen zu sprechen, verhöhnt diesen.

Die Möglichkeit, den Willen als unfrei zu (dis)qualifizieren, macht das bestehende und geplante Betreuungsrecht im Ergebnis zu einem autoritären, obrigkeitsstaatlichen und paternalistischen Konstrukt. Dieses Konstrukt dient der Rechtfertigung von Entrechtung, Entmündigung und in der Konsequenz von Körperverletzung qua Zustimmung zu stationärer Zwangsbehandlung. Es widerspricht der Unantastbarkeit der Würde des Menschen und verletzt seine verbürgten Menschenrechte.
Es ist ein prototypischer Akt staatlicher Willkür.

Dafür hält die Geschichte viele Beispiele bereit:

- Um 1900 wurden Frauen "zu ihrem Wohl" psychiatrisiert, weil sie studieren wollten.
- Frauenrechtlerinnen wurden psychiatrisiert, "weil ihnen die Einsicht fehlte", dass ihr Hirn zu klein zum Wählen ist.
- Homosexuelle wurden bis 1972 psychiatrisiert, "weil ihnen der freie Wille fehlte", sich für Heterosexualität zu entscheiden.
- DissidentInnen in den Ländern des ehemaligen Ostblocks wurden psychiatrisiert, "weil ihnen die Einsichtsfähigkeit in die Segnungen des Sozialismus fehlte".

Mit der Aufforderung, den unhaltbaren Zustand zu beenden, möchten wir uns der Einschätzung der bayrischen Justizministerin Frau Dr. Merk anschliessen: "Die Gelegenheit ist günstig, das Ruder im Betreuungsrecht herumzuwerfen." (Zitat aus ihrer Rede im Bundesrat am 28.11.2003)


1 beziehungsweise den "erklärten Willen" als nicht weiter qualifizierte Willensäußerung.

2 Zitat aus dem Bericht der Betreuungsgruppe der Justizministerkonferenz: "Die Vorsorgevollmacht ist als einziges Rechtsinstitut geeignet, das Selbstbestimmungsrecht für den Fall einer psychischen Erkrankung sowie einer geistigen oder seelischen Behinderung umfassend zu sichern."

3 Genau dies ist durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil BVerfGE 30, 1 (25, 26) untersagt worden.

4 Darauf wird in der Begründung für den geplanten § 1896 Absatz 1a hingeweisen; siehe Seite 37 f., Bundestagsdrucksache 15/2494

5 stationäre Fixierung und Zwangsbehandlung mit bewußtseinsverändernden Drogen und Elektroschock

6 Artikel 1 GG Absatz 1

Die vorangegangenen Aktivitäten für einen neuen §1896

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